Durchdringungen der Gipsfaser/GKF beim Steildach

Frage:

Meine Anfrage bezieht sich auf den dataholz.eu-Aufbau, sdrhzi06b (Steildach, Holzrahmenbau mit Installationsebene). Gibt es bzgl. der Durchdringungen der 2x12,5 mm Gipsfaser/GKF Beplankung Regelungen (Dicke der Stromkabel für Lampen bzw. Spots, Anzahl der Durchdringungen/Quadratmeter, etc.)? Sind hierbei spezielle Brandschutzmaßnahmen zu setzen?

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Nr.: 2021


Antwort der Experten:

Bei dem Bauteil sdrhzi06b handelt es sich um ein Steildach in Holzrahmenbauweise mit Installationsebene. Die Beplankung ist mit 2x12,5mm GKF Platten ausgeführt, und erreicht somit einen Feuerwiderstand von REI 60. In der OIB Richtlinie 2 (Tabelle 1b) sind die Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes für Bauteile angegeben.

Die Bauteile in dataholz.eu wurden als „ungestörter Aufbau“ geprüft, d.h. im Zuge der Brandschutzprüfungen wurden keine Durchdringungen der Bekleidung untersucht.

Spots sind in jedem Fall entsprechend der von den Anbietern vorliegenden Prüf- bzw. Klassifizierungsberichte in die Holzkonstruktion einzubauen.

Anforderungen/Regelungen gibt es nur für brandabschnittsbildende Bauteile und Trennbauteile - diese werden in der ÖNORM B 2330 geregelt. Der Punkt 7 der ÖNORM B 2330 „Anforderungen an Leitungsführungen, Durchdringungen und Einbauten“ verweist hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausführung auf die ÖNORM B 2331.

Sofern Anforderungen bestehen, ist gem. ÖNORM B 2330:2015 folgendes geregelt:

1. Leitungsführung innerhalb brandabschnittsbildender Bauteile:

Grundsätzlich sollen Leitungen in Vorsatzschalen außerhalb brandabschnittsbildender Bauteile geführt werden. Einzelne Leitungen (Elektro- und Wasserleitungen) und Leerverrohrungen dürfen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen geführt werden, sofern ihr Durchmesser ≤ 32 mm ist und der Abstand der Leitungen untereinander von Achse zu Achse gemessen, mindestens dem 10-fachen Durchmesser der Leitung mit dem größeren Durchmesser entspricht.

2. Durchdringungen von Trennbauteilen und brandabschnittsbildenden Bauteilen:

Grundsätzlich sind Durchdringungen entsprechend des Feuerwiderstandes des Bauteils gem. ÖNORM B 2331 abzuschotten. Durchdringungen mit einzelnen Leitungen (Elektro- und Wasserleitungen) mit einem Durchmesser ≤ 25 mm sind zulässig, wenn der Abstand der Leitungen untereinander, von Achse zu Achse gemessen, mind. 1 m beträgt und der Durchbruch für jede Leitung passgenau ausgeführt wird.

3. Trennbauteile in Holzrahmenbauweise

Bei Trenndecken in Holzrahmenbauweise dürfen innerhalb der Rohdecken keine Installationen (ausgenommen einzelne Leitungen s. Pkt. 1) verlegt werden.

Bei Trennwänden und brandabschnittsbildenden Wänden in Holzrahmenbauweise sind Installationen (ausgenommen einzelne Leitungen s. Pkt. 1) in Installationskanälen oder Vorwandinstallationen zu führen, oder es ist eine der folgenden brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich:

  • Dämmung der gesamten Rahmenkonstruktion mit Mineralwolle mit einem Schmelzpunkt ≥ 1000°C
  • Einsatz von geprüften Hohlwanddosen (z. B. mit Dämmschichtbildnern)
  • Einsatz von geprüften Brandschutzplatten-Einhausungen

4. Brandabschnittsbildende Bauteile in Holzmassivbauweise

Hierbei sind Installationen in Installationskanälen oder Vorwandinstallationen bzw. abgehängte Decken zu führen, oder es ist eine der folgenden brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich:

  • Einsatz von geprüften Hohlwanddosen (z. B. mit Dämmschichtbildnern)
  • Einsatz von geprüften Brandschutzplatten-Einhausungen
  • Nachweis, dass der nach dem z. B. Einfräsen von Installationskanälen verbleibende Restquerschnitt des Holzmassivbauteils die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt.

Sofern dies nicht eingehalten wird, sind klassifizierte Abschottungssysteme zu verwenden.

Weitere Informationen finden Sie in der Planungsbroschüre "Brandabschottung im Holzbau", herausgegeben von der Holzforschung Austria.

Angeführte Normen:

ÖNORM B 2330 Brandschutztechnische Ausführung von mehrgeschoßigen Holz- und Holzfertighäusern - Anforderungen und Ausführungsbeispiele (Ausgabe: 2015)

ÖNORM B 2331 Brandschutztechnische Ausführung von Einbauten in Holz- und Holzfertighäusern - Anforderungen an Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen (Einzelfeuerstätten), Feuerschutzabschlüssen, Feuerschutzverglasungen, Leitungsführungen, und Ausführungsbeispiele (Ausgabe: 2015)

Weiterführende Literatur:

OIB Richtlinie 2 Brandschutz (OIB-330.2-012/19) Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Ausgabe: 2019)

Matzinger, I., Teibinger, M., (2014) Brandabschottung im Holzbau, Holzforschung Austria, Wien

 

 


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